Rechtliche Informationen zum Online-Verkauf von Software
Wir erkennen an, dass der Kauf von Software über das Internet eine vertrauensbasierte Entscheidung erfordert, insbesondere wenn es um die Legalität der angebotenen Produkte geht. Kundenzufriedenheit und Sicherheit haben bei uns höchste Priorität. Wir möchten Ihnen versichern, dass Sie bei uns ausschließlich legale und rechtskonforme Software erwerben.
Unsere rechtlichen Sicherheiten
Euronado.com ist eine Website unter der Einzelfirma 24 Enterprise di David Raffaele. Unser Unternehmen wird von erfahrenen Anwälten und Steuerberatern beraten und vertreten, um sicherzustellen, dass alle unsere Aktivitäten in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen und Vorschriften stehen. Durch unsere sorgfältigen rechtlichen Vorkehrungen können Sie sicher sein, dass alle bei uns gekauften Softwarelizenzen höchsten Standards entsprechen.
Rechtsrahmen: Der Erschöpfungsgrundsatz und EuGH-Urteile
Ein zentraler Aspekt, der die Legalität unseres Angebots untermauert, ist der Erschöpfungsgrundsatz im europäischen Urheberrecht. Dieser Grundsatz besagt, dass das ausschließliche Verbreitungsrecht des Autors nach dem ersten Verkauf der Software innerhalb der Europäischen Union „erschöpft“ ist. Das bedeutet, dass der rechtmäßige Erwerber der Software das Recht hat, sie weiterzuverkaufen.
Rechtsprechung zum Handel mit gebrauchter Software
„Ein Softwareanbieter kann dem Weiterverkauf seiner gebrauchten Lizenzen (…) nicht widersprechen. Das ausschließliche Verbreitungsrecht an einer Kopie eines Computerprogramms (…) ist mit dem ersten Verkauf erschöpft.“
(Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Juli 2012, Rs. C-128/11.)
Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Juli 2012, Rs. C-128/11.
Der Europäische Gerichtshof erklärte 2012 den Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen in der EU für zulässig.
Demnach ist das ausschließliche Verbreitungsrecht eines Softwareanbieters mit dem Erstkauf einer lizenzierten Kopie eines Programms erschöpft. In seinem Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass der Erschöpfungsgrundsatz nicht nur dann gilt, wenn der Urheberrechtsinhaber (Anbieter) die Kopien seiner Software auf einem Datenträger (CD-ROM oder DVD) vermarktet, sondern auch, wenn er sie durch Herunterladen von seiner Website vertreibt.
Fragen zur Rechtsprechung über gebrauchte Software im Zusammenhang mit diesem Urteil werden in der Pressemitteilung Nr. 94/12 des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 3. Juli 2012 erläutert
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Juli 2013, Rs. I ZR 129/08.
Der Bundesgerichtshof bestätigte 2013 die Rechtmäßigkeit des Handels mit gebrauchten Softwarelizenzen.
Ein Jahr nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs befasste sich auch der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Rechtmäßigkeit des Handels mit gebrauchten Softwarelizenzen – und bestätigte das EuGH-Urteil in vollem Umfang.
Fragen zur Rechtsprechung über gebrauchte Software im Zusammenhang mit diesem Urteil werden in der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 126/13 vom 18. Juli 2013 erläutert
Urteil der Vergabekammer Münster vom 1. März 2016, Aktenzeichen VK 1-2/16.
Die Vergabekammer Münster entschied, dass der Ausschluss gebrauchter Software von Ausschreibungen gegen das Vergaberecht verstößt.
Das Urteil der Vergabekammer der Bezirksregierung Münster macht deutlich, dass gebrauchte Software nicht mehr von Ausschreibungen ausgeschlossen werden darf. Eine Vorgabe für neue Microsoft-Software wird als Verstoß gegen das Gebot der produktneutralen Ausschreibung angesehen.
Die Urteilsbegründung führt aus, dass eine solche Einschränkung „nicht mehr objektiv gerechtfertigt“ sei. Gebrauchte Lizenzen unterscheiden sich nicht von der Originalversion und sind nicht von neuen Lizenzen zu unterscheiden.
Die Vergabekammer Münster empfiehlt Käufern sogenannter gebrauchter Software, einen Nachweis über die Deinstallation der Kopie zu verlangen. Dies kann in den Vertrag durch eine Freistellungsvereinbarung aufgenommen werden – eine Offenlegung der Rechtekette darüber hinaus ist nicht erforderlich und kann nicht verlangt werden.
Fragen zur Rechtsprechung über gebrauchte Software im Zusammenhang mit diesem Urteil werden in der Pressemitteilung der Vergabekammer Westfalen, Aktenzeichen VK 1-2/16 erläutert
BGH-Urteil vom 11. Dezember 2014, Az. I ZR 8/13.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass das EuGH-Urteil auch für Volumenlizenzverträge und deren Aufteilung gilt.
In seinem Urteil wies der Bundesgerichtshof eine Berufung von Adobe in vollem Umfang zurück. Somit dürfen Softwarelizenzen aus Volumenverträgen einzeln verkauft werden. Der Erwerb einzelner gebrauchter Lizenzen aus Volumenlizenzen ist somit rechtmäßig und birgt keine Risiken für Käufer gebrauchter Software.
Fragen zur Rechtsprechung über gebrauchte Software im Zusammenhang mit diesem Urteil werden in der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. ZR 8/13 erläutert
Quelle: VENDOSOFT